Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Anfangs gab es noch viele offene Fragen zur konkreten Umsetzung der Anforderungen. Nun liefert das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zunehmend konkrete Vorgaben und Hilfestellungen in Form von Handreichungen. Veröffentlicht wurden bisher die Handreichung zur Risikoanalyse, zum Beschwerdeverfahren und zum Prinzip der Angemessenheit und Wirksamkeit. Diese sollen den Unternehmen helfen, den abstrakten Gesetzestext durch Orientierungshilfe in klare Umsetzungsmaßnahmen verwandeln zu können.
Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) etabliert werden. Unternehmen sind daher gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. Das Prinzip der Wirksamkeit hingegen dient der grundlegenden Zielsetzung des Gesetzes, den individuellen Menschenrechtsschutz, die internationale Menschenrechtslage sowie den Schutz der Umwelt zu verbessern. Die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit stehen in engem Zusammenhang, da nur aus wirksamen Maßnahmen eine angemessene Auswahl getroffen werden kann. Durch Überprüfung der Wirksamkeit und Angemessenheit können Unternehmen ihre Ressourcen zielführender einsetzen.
Das Lieferkettengesetz fordert Unternehmen gemäß § 4 auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. Hierbei sollen Unternehmen einem risikobasierten Ansatz folgen. Das heißt, sie sollen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen und die wichtigsten und dringendsten Themen zuerst angehen. Sie ist ein grundlegender Baustein des eigenen Risikomanagements und hilft Unternehmen dabei, ihre Ressourcen möglichst sinnvoll einzusetzen.
Angemessene Beschwerdeverfahren sind ein Kernelement der Sorgfaltspflichten, die über das LkSG etabliert werden. Gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes muss jedes Unternehmen über ein Beschwerdeverfahren verfügen, über das interne und externe Personen das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hinweisen können. Unternehmen können hierfür ein unternehmensinternes Verfahren nutzen, sich an einem gleichwertigen externen Verfahren beteiligen oder interne und externe Beschwerdeverfahren kombinieren.
Die BAFA-Handreichungen bieten Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, wertvolle Orientierungshilfen, um die Anforderungen des LkSG effizient umzusetzen. Mit den praxisnahen Vorgaben zur Angemessenheit, Risikoanalyse und dem Beschwerdeverfahren können Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben besser erfüllen und gleichzeitig ihre Lieferketten nachhaltig gestalten.
Für detaillierte Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Nutzung der BAFA-Handreichungen laden Sie unser Whitepaper „Die BAFA Handreichungen zum Lieferkettengesetz in Kürze“ herunter.